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Technische Dokumentation einer Maschine: Inhalt und Aufbau

Was gehört in die technische Dokumentation einer Maschine? Der Gesetzgeber gibt den Inhalt vor: allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Pläne, Berechnungen, Risikobeurteilung, angewandte Normen, Betriebsanleitung, Einbauerklärungen zugelieferter Teile, die EU-Konformitätserklärung und das Kennzeichnungskonzept. Diese Seite zeigt Bestandteil für Bestandteil, was hineingehört, warum, und auf welcher Rechtsgrundlage.

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Was muss die technische Dokumentation einer Maschine enthalten?

Die technische Dokumentation (technische Unterlagen) einer Maschine muss enthalten: eine allgemeine Beschreibung der Maschine, Übersichts- und Konstruktionszeichnungen mit zugehörigen Schalt-, Hydraulik- und Pneumatikplänen, Berechnungen und Prüfberichte, die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, eine Liste der angewandten Normen, die Betriebsanleitung nach DIN EN ISO 20607, die Einbauerklärungen zugelieferter unvollständiger Maschinen, die EU-Konformitätserklärung und das Kennzeichnungskonzept (Typenschild). Der Hersteller muss diese Unterlagen zusammenstellen, mindestens 10 Jahre aufbewahren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorlegen.

Rechtsgrundlage: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang IV (ab 20.01.2027); Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII (bis 19.01.2027).
Rechtsgrundlage

Wo der Inhalt der technischen Dokumentation geregelt ist

Der Umfang der technischen Unterlagen ist kein Ermessen des Herstellers. Er ergibt sich unmittelbar aus dem europäischen Produktrecht.

MVO Anhang IV und MRL Anhang VII

Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie beschreibt in Anhang VII, welche technischen Unterlagen der Hersteller zusammenstellen muss. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die die Richtlinie ohne Übergangsfrist ablöst. Der entsprechende Inhalt der technischen Dokumentation steht dort in Anhang IV. Beide Rechtsakte verlangen im Kern dieselben Bestandteile, die Verordnung präzisiert sie und ergänzt neue Punkte, etwa zum Schutz vor Korrumpierung und zur digitalen Betriebsanleitung.

Interne technische Unterlagen und bereitzustellende Informationen

Es lohnt sich, zwei Ebenen zu unterscheiden. Die internen technischen Unterlagen sind die vollständige technische Dokumentation. Sie verbleibt beim Hersteller und wird nicht automatisch mitgeliefert. Dazu zählen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen, die vollständige Risikobeurteilung und Prüfberichte. Davon zu trennen sind die bereitzustellenden Informationen, also die Unterlagen, die mit jeder Maschine an den Betreiber ausgeliefert werden: vor allem die Betriebsanleitung und die EU-Konformitätserklärung. Der Betreiber erhält nicht die kompletten Konstruktionsunterlagen, sehr wohl aber alle Informationen, die er für den sicheren Betrieb braucht.

Vorlagepflicht gegenüber der Marktüberwachung

Die vollständige technische Dokumentation muss den Marktüberwachungsbehörden auf begründetes Verlangen vorgelegt werden können. Sie muss belegen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Fehlen Teile oder sind sie nicht nachvollziehbar, gilt der Konformitätsnachweis als nicht erbracht, unabhängig davon, ob die Maschine technisch sicher ist.

Aufbewahrung mindestens 10 Jahre

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss die technische Dokumentation nach dem Inverkehrbringen der Maschine mindestens 10 Jahre bereithalten. Die Frist gilt sowohl unter der Maschinenrichtlinie als auch unter der Maschinenverordnung. Bei digitalen Unterlagen und digitaler Betriebsanleitung ist die dauerhafte Verfügbarkeit über diesen Zeitraum sicherzustellen.

Inhaltsübersicht

Die Bestandteile der technischen Dokumentation im Detail

Jeder Bestandteil erfüllt einen bestimmten Zweck und stützt sich auf eine Norm oder Rechtsgrundlage. Diese Übersicht zeigt, was hineingehört und warum.

Bestandteil Zweck Norm / Grundlage
Allgemeine Beschreibung der Maschine Identifiziert die Maschine, ihre bestimmungsgemäße Verwendung und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung MVO Anhang IV / MRL Anhang VII
Übersichts- und Konstruktionszeichnungen Belegen den Aufbau der Maschine und ihrer Baugruppen als Grundlage für die Sicherheitsbewertung MVO Anhang IV / MRL Anhang VII
Schalt-, Hydraulik- und Pneumatikpläne Dokumentieren Steuerung und Energieführung, Voraussetzung für die Beurteilung der Steuerungssicherheit DIN EN 60204-1, DIN EN ISO 13849
Berechnungen, Prüf- und Messberichte Weisen die Auslegung nach: Festigkeit, Standsicherheit, Emissionen, elektrische Sicherheit MVO Anhang IV / MRL Anhang VII
Risikobeurteilung Ermittelt und bewertet Gefährdungen über den Lebenszyklus und dokumentiert die gewählten Schutzmaßnahmen EN ISO 12100
Liste der angewandten Normen Weist die zur Erfüllung der Anforderungen herangezogenen harmonisierten Normen aus (Konformitätsvermutung) MVO Anhang IV / MRL Anhang VII
Betriebsanleitung Informiert den Betreiber über sichere Verwendung, Restrisiken, Wartung und Außerbetriebnahme DIN EN ISO 20607
Einbauerklärungen zugelieferter unvollständiger Maschinen Belegen die Konformität eingebauter Zulieferkomponenten und fließen in die Gesamtbetrachtung ein MVO Anhang V / MRL Anhang II B
EU-Konformitätserklärung Erklärt rechtsverbindlich die Konformität der Maschine und benennt die zugrunde gelegten Rechtsakte MVO Anhang V / MRL Anhang II
Kennzeichnungskonzept und Typenschild Legt die CE-Kennzeichnung sowie die Pflichtangaben auf dem Typenschild fest MVO / MRL

Wichtig ist das Zusammenspiel: Die Risikobeurteilung steuert die Konstruktion und liefert die Restrisiken für die Betriebsanleitung. Die angewandten Normen tauchen sowohl in der Normenliste als auch in der Konformitätserklärung auf. Alle Bestandteile müssen widerspruchsfrei aufeinander verweisen, sonst hält die Dokumentation einer Prüfung nicht stand.

Checkliste

Ist der Inhalt Ihrer technischen Dokumentation vollständig?

Diese Bestandteile sollten in der technischen Dokumentation jeder Maschine vorhanden und aufeinander abgestimmt sein.

  • Allgemeine Beschreibung mit bestimmungsgemäßer Verwendung und Fehlanwendung
  • Übersichts- und Konstruktionszeichnungen der Maschine und Baugruppen
  • Schalt-, Hydraulik- und Pneumatikpläne
  • Berechnungen, Prüf- und Messberichte (Festigkeit, Emissionen, Elektrik)
  • Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 mit dokumentierten Schutzmaßnahmen
  • Liste der angewandten harmonisierten Normen
  • Nachweise zur funktionalen Sicherheit (z. B. DIN EN ISO 13849)
  • Betriebsanleitung nach DIN EN ISO 20607 mit Restrisiken und Warnhinweisen
  • Einbauerklärungen zugelieferter unvollständiger Maschinen
  • EU-Konformitätserklärung (bzw. EG-Konformitätserklärung nach MRL)
  • Kennzeichnungskonzept und CE-Typenschild
  • Regelung zur revisionssicheren Aufbewahrung über mindestens 10 Jahre
Wichtige Unterscheidung

Vollständige oder unvollständige Maschine: unterschiedliche Unterlagen

Der Inhalt der technischen Dokumentation hängt davon ab, ob Sie eine vollständige oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringen. Das entscheidet über Erklärung und Kennzeichnung.

Merkmal Vollständige Maschine Unvollständige Maschine
Funktion Ist für sich funktionsfähig und bestimmungsgemäß verwendbar Kann ihre Funktion erst nach Einbau in eine andere Maschine erfüllen
Erklärung EU-Konformitätserklärung Einbauerklärung (keine Konformitätserklärung)
Kennzeichnung CE-Kennzeichnung und Typenschild Keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht
Mitzuliefernde Information Betriebsanleitung Montageanleitung mit Einbaubedingungen
Technische Unterlagen Vollständige technische Dokumentation Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen

Für die unvollständige Maschine verlangt das Gesetz spezielle technische Unterlagen und eine Einbauerklärung statt einer Konformitätserklärung. Sie beschreibt, welche grundlegenden Anforderungen bereits erfüllt sind und unter welchen Bedingungen die Komponente eingebaut werden darf. Statt einer Betriebsanleitung wird eine Montageanleitung mitgeliefert.

Wer solche unvollständigen Maschinen bezieht und in eine Gesamtanlage einbaut, wird in der Regel zum Hersteller der Gesamtmaschine. Dann müssen die Einbauerklärungen und Montageanleitungen der Zulieferteile in die technische Dokumentation der Gesamtanlage einfließen, und es ist eine übergreifende Risikobeurteilung und eine EU-Konformitätserklärung für das Ganze zu erstellen.

Aus der Praxis

Häufige Fehler beim Inhalt der technischen Dokumentation

Diese Lücken tauchen bei Prüfungen und Reklamationen immer wieder auf.

Normen gelistet, aber nicht belegt

Die Konformitätserklärung nennt Normen, deren Anforderungen in den technischen Unterlagen nirgends nachgewiesen sind. Ohne Berechnung, Prüfbericht oder Nachweis in der Risikobeurteilung trägt die Aussage nicht.

Risikobeurteilung ohne Verbindung zur Anleitung

Die ermittelten Restrisiken tauchen nicht in der Betriebsanleitung auf. Beide Dokumente müssen aufeinander verweisen, sonst fehlt die Warnung genau dort, wo der Betreiber sie braucht.

Einbauerklärungen der Zulieferteile fehlen

Zugelieferte unvollständige Maschinen werden verbaut, ihre Einbauerklärungen aber nicht in die Dokumentation der Gesamtanlage aufgenommen. Der Nachweis für diese Komponenten fehlt dann komplett.

Schaltpläne veraltet oder unvollständig

Die gelieferten Pläne bilden nicht den Auslieferungsstand ab. Änderungen aus der Inbetriebnahme sind nicht eingepflegt, sodass die Dokumentation nicht zur realen Maschine passt.

Interne und mitzuliefernde Unterlagen vermischt

Entweder werden vertrauliche Konstruktionsunterlagen unnötig mitgeliefert oder umgekehrt fehlt dem Betreiber die vollständige Betriebsanleitung. Beide Ebenen sollten klar getrennt sein.

Aufbewahrung nicht geregelt

Nach der Auslieferung verteilen sich die Unterlagen über Projektordner und Laufwerke. Die technische Dokumentation muss 10 Jahre vollständig und auffindbar bleiben.

FAQ

Häufige Fragen zum Inhalt der technischen Dokumentation

Was muss die technische Dokumentation einer Maschine enthalten?
Die technische Dokumentation muss enthalten: eine allgemeine Beschreibung der Maschine, Übersichts- und Konstruktionszeichnungen mit Schalt-, Hydraulik- und Pneumatikplänen, Berechnungen und Prüfberichte, die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, eine Liste der angewandten Normen, die Betriebsanleitung nach DIN EN ISO 20607, die Einbauerklärungen zugelieferter unvollständiger Maschinen, die EU-Konformitätserklärung und das Kennzeichnungskonzept mit Typenschild.
Wo ist der Inhalt der technischen Dokumentation gesetzlich geregelt?
Der Inhalt ist in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang IV geregelt, die ab dem 20. Januar 2027 gilt. Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die die technischen Unterlagen in Anhang VII beschreibt. Beide verlangen im Kern dieselben Bestandteile, die Verordnung präzisiert und ergänzt sie.
Was ist der Unterschied zwischen internen technischen Unterlagen und den bereitzustellenden Informationen?
Die internen technischen Unterlagen sind die vollständige technische Dokumentation, etwa Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und die vollständige Risikobeurteilung. Sie verbleibt beim Hersteller. Die bereitzustellenden Informationen sind die Unterlagen, die mit jeder Maschine ausgeliefert werden, vor allem die Betriebsanleitung und die EU-Konformitätserklärung. Der Betreiber erhält nicht die kompletten Konstruktionsunterlagen.
Muss ich die technische Dokumentation der Marktüberwachung vorlegen?
Ja. Die vollständige technische Dokumentation muss den Marktüberwachungsbehörden auf begründetes Verlangen vorgelegt werden können. Sie muss belegen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Fehlen Teile oder sind sie nicht nachvollziehbar, gilt der Konformitätsnachweis als nicht erbracht.
Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss die technische Dokumentation nach dem Inverkehrbringen der Maschine mindestens 10 Jahre bereithalten. Diese Frist gilt sowohl unter der Maschinenrichtlinie als auch unter der Maschinenverordnung. Bei digitalen Unterlagen ist die dauerhafte Verfügbarkeit über diesen Zeitraum sicherzustellen.
Welche Inhalte unterscheiden vollständige und unvollständige Maschinen?
Für eine vollständige Maschine werden eine EU-Konformitätserklärung, eine Betriebsanleitung, die CE-Kennzeichnung und die vollständige technische Dokumentation erstellt. Für eine unvollständige Maschine gelten spezielle technische Unterlagen, eine Einbauerklärung statt einer Konformitätserklärung und eine Montageanleitung statt einer Betriebsanleitung. Eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht erfolgt hier nicht.
Gehört die Betriebsanleitung zur technischen Dokumentation?
Ja. Die Betriebsanleitung nach DIN EN ISO 20607 ist ein Pflichtbestandteil und zugleich eine der Informationen, die mit jeder Maschine an den Betreiber ausgeliefert werden. Sie baut auf der Risikobeurteilung auf und weist auf die verbleibenden Restrisiken hin. Ohne passende Betriebsanleitung ist die technische Dokumentation unvollständig.
In welcher Sprache muss die technische Dokumentation vorliegen?
Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorliegen, in dem die Maschine bereitgestellt wird, in Deutschland also auf Deutsch. Die internen technischen Unterlagen dürfen in der Sprache des Herstellers geführt werden, müssen der Marktüberwachung aber auf Verlangen in einer verständlichen Form zur Verfügung stehen.
Was sind die häufigsten Fehler beim Inhalt der technischen Dokumentation?
Häufige Fehler sind: gelistete Normen ohne Nachweis in den Unterlagen, Restrisiken aus der Risikobeurteilung, die nicht in der Betriebsanleitung stehen, fehlende Einbauerklärungen zugelieferter Teile, veraltete Schaltpläne, die den Auslieferungsstand nicht abbilden, sowie eine Vermischung von internen und mitzuliefernden Unterlagen. Auch eine ungeregelte Aufbewahrung über 10 Jahre kommt oft vor.
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