Ratgeber · FAQ

FAQ zur neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab, ohne Übergangsfrist. Wer danach Maschinen in Verkehr bringt, muss die neuen Anforderungen vollständig erfüllen. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis: kompakt, verständlich und ohne Behördendeutsch.

Stand: Juli 2026

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Grundlagen

Die Maschinenrichtlinie stammt aus dem Jahr 2006, aus einer Zeit vor vernetzten Steuerungen, KI-Systemen und autonomen Maschinen. Genau diese Themen regelt die neue Maschinenverordnung: Cybersecurity als Teil der Maschinensicherheit, Anforderungen an selbstlernende Systeme und an autonome Maschinen. Außerdem wird das Maschinenrecht an den europäischen Rechtsrahmen „New Legislative Framework“ (NLF) angepasst. Das sorgt für einheitliche Begriffe und beseitigt Doppelregelungen zwischen verschiedenen EU-Rechtsakten.

Wer ist betroffen?

An alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: den Hersteller und gegebenenfalls seinen Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler, jeweils für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen. Neu ist, dass Einführer und Händler ausdrücklich eigene Pflichten bekommen.

Konformität und Bestandsmaschinen

Die Maschinenverordnung listet in Anhang I Produkte mit besonderem Gefährdungspotenzial, oft „Hochrisikomaschinen“ genannt, und teilt sie in zwei Gruppen:

Bei Maschinen nach Anhang I Teil A ist immer eine unabhängige Prüfung vor dem Inverkehrbringen vorgeschrieben (EU-Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung oder, neu, Einzelprüfung). Hierzu zählen unter anderem Systeme, deren Sicherheitsfunktionen auf KI-Ansätzen beruhen.

Bei Maschinen nach Anhang I Teil B ist eine notifizierte Stelle nur dann erforderlich, wenn nicht vollständig nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird. Unter Teil B fällt der Großteil der Maschinenkategorien, die bisher in Anhang IV der Maschinenrichtlinie standen, etwa Pressen mit Handbeschickung.

Digitale Betriebsanleitung und Unterlagen

Ja, ab dem 20. Januar 2027 dürfen Betriebsanleitung und Konformitätserklärung ausschließlich digital bereitgestellt werden. Die EU-Kommission hat in ihrem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie (Edition 2.3, April 2024) sogar klargestellt, dass dies im Vorgriff auf die Maschinenverordnung bereits heute zulässig ist, sofern die damit verbundenen MVO-Pflichten eingehalten werden.

Diese Pflichten haben es allerdings in sich:

  • Die Unterlagen müssen online verfügbar sein, für die voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch 10 Jahre nach Inverkehrbringen.
  • Verlangt der Käufer beim Kauf eine Papierfassung, muss sie innerhalb eines Monats kostenlos geliefert werden.
  • Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer müssen die Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform beiliegen.

Ein PDF per E-Mail oder auf USB-Stick reicht also nicht: Es braucht einen dauerhaft verfügbaren Online-Zugang und einen Prozess für Papieranfragen.

Digitalisierung, Cybersecurity und KI

An mehreren Stellen und deutlich konkreter als die Maschinenrichtlinie:

  • Cybersecurity: Sicherheitsrelevante Steuerungsfunktionen müssen gegen Korrumpierung geschützt sein, sowohl gegen unbeabsichtigte als auch gegen böswillige Eingriffe. Cybersecurity wird damit Teil der Maschinensicherheit und der Risikobeurteilung.
  • Maschinelles Lernen: Werden selbstlernende Systeme in Sicherheitsfunktionen eingesetzt, gelten besondere Anforderungen, unter anderem an Prüfungen und Nachvollziehbarkeit.
  • Autonome Maschinen: Auch für autonome und mobile Maschinen enthält die Verordnung eigene Schutzziele.

Neu im Anwendungsbereich sind außerdem Maschinen, denen nur noch das Aufspielen der vorgesehenen Software fehlt, die Software gehört damit klar zur Maschine.

Normen und Ausblick

Die Normungsgremien prüfen die unter der Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen daraufhin, ob sie Lücken gegenüber den Schutzzielen der Maschinenverordnung enthalten (Lückenanalyse). Wo Handlungsbedarf besteht, werden Normen angepasst oder es wird in der Norm auf nicht abgedeckte Schutzziele hingewiesen, für diese greift dann keine Konformitätsvermutung. Für Hersteller bedeutet das: Die reine Anwendung einer gewohnten Norm garantiert unter der MVO nicht automatisch die Vermutungswirkung für alle Schutzziele. Der Harmonisierungsstand muss projektbezogen geprüft werden.

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Diese FAQ geben den Stand Juli 2026 wieder und dienen der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine einzelfallbezogene Prüfung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2023/1230 in der jeweils geltenden Fassung.