FAQ zur neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab, ohne Übergangsfrist. Wer danach Maschinen in Verkehr bringt, muss die neuen Anforderungen vollständig erfüllen. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis: kompakt, verständlich und ohne Behördendeutsch.
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Termin anfragenGrundlagen
Die Maschinenrichtlinie stammt aus dem Jahr 2006, aus einer Zeit vor vernetzten Steuerungen, KI-Systemen und autonomen Maschinen. Genau diese Themen regelt die neue Maschinenverordnung: Cybersecurity als Teil der Maschinensicherheit, Anforderungen an selbstlernende Systeme und an autonome Maschinen. Außerdem wird das Maschinenrecht an den europäischen Rechtsrahmen „New Legislative Framework“ (NLF) angepasst. Das sorgt für einheitliche Begriffe und beseitigt Doppelregelungen zwischen verschiedenen EU-Rechtsakten.
Ein wesentlicher: Eine EU-Richtlinie muss von jedem Mitgliedsstaat erst in nationales Recht überführt werden, in Deutschland geschah das über das Produktsicherheitsgesetz und die 9. ProdSV. Eine EU-Verordnung gilt dagegen unmittelbar und wortgleich in allen Mitgliedsstaaten. Die Maschinenverordnung wendet sich damit direkt an die Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Nationale Umsetzungsspielräume und Interpretationsunterschiede zwischen den Ländern entfallen.
In Kraft ist die Verordnung bereits seit Juli 2023. Verpflichtend anzuwenden ist sie ab dem 20. Januar 2027, und zwar ohne Übergangsfrist. Es zählt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Eine Maschine, die am 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht wird, fällt unter die Maschinenrichtlinie. Eine Maschine, die einen Tag später in Verkehr gebracht wird, muss vollständig der Maschinenverordnung entsprechen. Für Projekte mit mehrmonatiger Durchlaufzeit heißt das: Was heute konstruiert wird und Anfang 2027 ausgeliefert wird, sollte bereits MVO-konform geplant sein.
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Wer ist betroffen?
An alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: den Hersteller und gegebenenfalls seinen Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler, jeweils für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen. Neu ist, dass Einführer und Händler ausdrücklich eigene Pflichten bekommen.
Ja. Wer eine Maschine für den Eigengebrauch baut, wird rechtlich zum Hersteller. Spätestens bei der erstmaligen Inbetriebnahme muss die Maschine alle Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllen, inklusive Risikobeurteilung, technischer Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Das betrifft in der Praxis auch Betreiber, die vorhandene Maschinen zu einer verketteten Anlage zusammenführen: Die Gesamtheit von Maschinen kann als neue Maschine gelten, für die eine eigene Konformitätsbewertung nötig ist.
Händler müssen künftig prüfen, ob offensichtliche Mängel vorliegen: Fehlt die Konformitätserklärung? Fehlt die Betriebsanleitung? Ist die CE-Kennzeichnung korrekt? Zusätzlich müssen Händler die Marktüberwachungsbehörden unterstützen, bei erkannten Mängeln geeignete Maßnahmen bis hin zum Rückruf ergreifen und für Lager- und Transportbedingungen sorgen, die die Konformität nicht beeinträchtigen.
Konformität und Bestandsmaschinen
Die Maschinenverordnung listet in Anhang I Produkte mit besonderem Gefährdungspotenzial, oft „Hochrisikomaschinen“ genannt, und teilt sie in zwei Gruppen:
Bei Maschinen nach Anhang I Teil A ist immer eine unabhängige Prüfung vor dem Inverkehrbringen vorgeschrieben (EU-Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung oder, neu, Einzelprüfung). Hierzu zählen unter anderem Systeme, deren Sicherheitsfunktionen auf KI-Ansätzen beruhen.
Bei Maschinen nach Anhang I Teil B ist eine notifizierte Stelle nur dann erforderlich, wenn nicht vollständig nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird. Unter Teil B fällt der Großteil der Maschinenkategorien, die bisher in Anhang IV der Maschinenrichtlinie standen, etwa Pressen mit Handbeschickung.
Ja, bis zu dem auf der Bescheinigung angegebenen Enddatum. Zum Stichtag ist also keine sofortige Neuzertifizierung nötig, solange die Maschine die technischen Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllt. Genau dieser Punkt ist der Haken: Ob die Anforderungen erfüllt sind, muss der Hersteller nachweisen können. Hier lohnt sich eine frühzeitige Lückenanalyse.
Eine Konformitätserklärung ausschließlich nach Maschinenverordnung ist vor dem Stichtag nicht möglich, es gilt eine harte Stichtagsregelung. Zulässig ist aber eine kombinierte Konformitätserklärung, die sich auf beide Rechtsakte mit ihren jeweiligen Geltungszeiträumen bezieht, etwa: „Richtlinie 2006/42/EG (bis 19. Januar 2027) und Verordnung (EU) 2023/1230 (ab 20. Januar 2027)“. Voraussetzung: Die Maschine erfüllt tatsächlich die Anforderungen beider Rechtsvorschriften. Für Serienmaschinen, die um den Stichtag herum ausgeliefert werden, ist das der pragmatischste Weg.
Nein. Maschinen, die vor dem Stichtag rechtmäßig nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, behalten ihre Konformität. Eine neue Bewertung nach Maschinenverordnung wird erst dann nötig, wenn die Maschine gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird.
Neu ist: Die Maschinenverordnung definiert den Begriff erstmals direkt im Rechtstext. Inhaltlich orientiert sich die Definition am bekannten Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Wichtig für die Praxis: Eine wesentliche Veränderung kann nicht nur mechanisch (Hardware), sondern auch durch Software-Änderungen ausgelöst werden, etwa ein Update, das das Sicherheitskonzept verändert. Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird selbst zum Hersteller mit allen dazugehörigen Pflichten: Risikobeurteilung, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung.
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Digitale Betriebsanleitung und Unterlagen
Ja, ab dem 20. Januar 2027 dürfen Betriebsanleitung und Konformitätserklärung ausschließlich digital bereitgestellt werden. Die EU-Kommission hat in ihrem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie (Edition 2.3, April 2024) sogar klargestellt, dass dies im Vorgriff auf die Maschinenverordnung bereits heute zulässig ist, sofern die damit verbundenen MVO-Pflichten eingehalten werden.
Diese Pflichten haben es allerdings in sich:
- Die Unterlagen müssen online verfügbar sein, für die voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch 10 Jahre nach Inverkehrbringen.
- Verlangt der Käufer beim Kauf eine Papierfassung, muss sie innerhalb eines Monats kostenlos geliefert werden.
- Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer müssen die Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform beiliegen.
Ein PDF per E-Mail oder auf USB-Stick reicht also nicht: Es braucht einen dauerhaft verfügbaren Online-Zugang und einen Prozess für Papieranfragen.
Nein. Ein Datenträger allein erfüllt die Anforderungen nicht. Die Unterlagen müssen zusätzlich online zugänglich sein, über die gesamte voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens 10 Jahre.
Gemeint ist der Verbraucher im Sinne des BGB: eine Privatperson, die die Maschine überwiegend außerhalb ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit nutzt. Typisches Beispiel sind Maschinen aus dem Baumarktsegment. Für den Sondermaschinenbau und die Intralogistik spielt diese Kategorie in der Regel keine Rolle, dort sind die Abnehmer professionelle Nutzer.
Digitalisierung, Cybersecurity und KI
An mehreren Stellen und deutlich konkreter als die Maschinenrichtlinie:
- Cybersecurity: Sicherheitsrelevante Steuerungsfunktionen müssen gegen Korrumpierung geschützt sein, sowohl gegen unbeabsichtigte als auch gegen böswillige Eingriffe. Cybersecurity wird damit Teil der Maschinensicherheit und der Risikobeurteilung.
- Maschinelles Lernen: Werden selbstlernende Systeme in Sicherheitsfunktionen eingesetzt, gelten besondere Anforderungen, unter anderem an Prüfungen und Nachvollziehbarkeit.
- Autonome Maschinen: Auch für autonome und mobile Maschinen enthält die Verordnung eigene Schutzziele.
Neu im Anwendungsbereich sind außerdem Maschinen, denen nur noch das Aufspielen der vorgesehenen Software fehlt, die Software gehört damit klar zur Maschine.
Zur Konkretisierung der Cybersecurity-Schutzziele sind Normen verfügbar bzw. in Arbeit, insbesondere DIN IEC/TR 63074 (Cybersicherheit in Verbindung mit funktionaler Sicherheit sicherheitsbezogener Steuerungen) und EN 50742 (Schutz von Maschinen gegen Korrumpierung). Praxisnahe Informationen bietet außerdem der DGUV-Fachbereich Holz und Metall, etwa mit den Publikationen FBHM-Aktuell 102 (Safety und Security in der vernetzten Produktion) und FBHM-Aktuell 133 (Sichere Fernwartung von Maschinen).
Normen und Ausblick
Die Normungsgremien prüfen die unter der Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen daraufhin, ob sie Lücken gegenüber den Schutzzielen der Maschinenverordnung enthalten (Lückenanalyse). Wo Handlungsbedarf besteht, werden Normen angepasst oder es wird in der Norm auf nicht abgedeckte Schutzziele hingewiesen, für diese greift dann keine Konformitätsvermutung. Für Hersteller bedeutet das: Die reine Anwendung einer gewohnten Norm garantiert unter der MVO nicht automatisch die Vermutungswirkung für alle Schutzziele. Der Harmonisierungsstand muss projektbezogen geprüft werden.
Ja, ein Leitfaden der EU-Kommission ist angekündigt und soll vor dem Anwendungsbeginn erscheinen, analog zum bewährten Leitfaden zur Maschinenrichtlinie.
Drei Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
- Bestandsaufnahme: Welche Produkte, laufenden Projekte und Baumusterprüfbescheinigungen sind vom Stichtag betroffen? Welche Maschinen werden nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht?
- Lückenanalyse: Wo weicht die bestehende CE-Dokumentation von den MVO-Anforderungen ab, insbesondere bei digitaler Betriebsanleitung, Cybersecurity und den neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure?
- Umstellungsfahrplan: Maßnahmen priorisieren und so terminieren, dass Projekte mit Auslieferung ab 2027 von Anfang an MVO-konform laufen, Sicherheit ab dem CAD statt teurer Nachrüstung.
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Diese FAQ geben den Stand Juli 2026 wieder und dienen der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine einzelfallbezogene Prüfung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2023/1230 in der jeweils geltenden Fassung.