Bestandsmaschinen und wesentliche Veränderung
Bestandsschutz ist einer der meistmissverstandenen Begriffe im Maschinenbau. Er existiert, aber nur im Produktrecht: Was rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt konform. Gegenüber den Pflichten aus dem Arbeitsschutz gibt es ihn nicht. Diese Seite trennt die beiden Ebenen und beantwortet die Fragen, die daraus folgen: Was gilt für Maschinen ohne CE-Kennzeichnung, wann muss nachgerüstet werden und ab wann macht ein Umbau aus der alten Maschine rechtlich eine neue.
Kostenloses Erstgespräch, 30 Minuten. Stichtag Maschinenverordnung: noch 0 Tage bis zum 20. Januar 2027.
Nein. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, behalten ihre Konformität. Eine neue Bewertung wird erst dann nötig, wenn die Maschine gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird. Die Maschinenverordnung definiert diesen Begriff erstmals direkt im Rechtstext, und sie bezieht dabei Software-Änderungen ausdrücklich ein. Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird selbst zum Hersteller, mit allen dazugehörigen Pflichten.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 3 Nr. 16 (wesentliche Veränderung). Ergänzend: Interpretationspapier des BMAS zur wesentlichen Veränderung von Maschinen.Zwei Rechtsebenen, die regelmäßig verwechselt werden
Fast jede Diskussion über Bestandsschutz löst sich auf, sobald man diese Trennung sauber zieht. Produktrecht und Betreiberrecht haben unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Zeitpunkte.
| Produktrecht | Betreiberrecht | |
|---|---|---|
| Regelwerk | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab 2027 Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 | Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz |
| Adressat | Wer die Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt | Der Arbeitgeber, der die Maschine verwenden lässt |
| Zeitpunkt | Einmalig, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens | Fortlaufend, über die gesamte Verwendungsdauer |
| Maßstab | Der Stand der Technik bei Inverkehrbringen, festgehalten in der Konformitätserklärung | Der jeweils aktuelle Stand der Technik, ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung |
| Bestandsschutz | Ja: Was rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt konform | Nein: Es gibt keinen starren Bestandsschutz gegenüber Arbeitsschutzpflichten |
Genau hier liegt das Missverständnis: Die alte Maschine muss nicht nachträglich die Maschinenrichtlinie erfüllen. Sicher verwendbar sein muss sie trotzdem, und dieser Maßstab wandert mit der Zeit.
Drei Fragen entscheiden über die wesentliche Veränderung
Der Prüfweg ist immer derselbe, unabhängig davon, ob mechanisch oder per Software eingegriffen wurde.
Der vollständige Prüfweg mit Beispielen steht im ausführlichen Beitrag, inklusive der Frage, wer nach dem Umbau die Herstellerpflichten trägt.
Umbau und wesentliche Veränderung →Bestandsmaschinen und wesentliche Veränderung
Gibt es für Maschinen einen Bestandsschutz?
Muss ich eine Maschine nachrüsten, wenn eine neue Norm erscheint?
Dürfen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung weiter betrieben werden?
Muss ich eine Altmaschine nachträglich CE-kennzeichnen?
Wann muss eine alte Maschine ohne Schutzeinhausung nachgerüstet werden?
Wer wird nach einem Umbau zum Hersteller?
Was gilt, wenn ich zwei vorhandene Maschinen miteinander verkette?
Brauchen Bestandsmaschinen eine neue Konformitätserklärung?
Was gilt als wesentliche Veränderung?
Quellen und Normbezug
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, Artikel 3 Nr. 16
- BMAS: Interpretationspapier zum Thema wesentliche Veränderung von Maschinen
- Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere § 3 (Gefährdungsbeurteilung) und § 4 (Grundpflichten)
- LASI: Projektbericht Maschinen ohne CE-Kennzeichnung (2021)
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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