Häufige Fragen · Bestand und Umbau

Bestandsmaschinen und wesentliche Veränderung

Bestandsschutz ist einer der meistmissverstandenen Begriffe im Maschinenbau. Er existiert, aber nur im Produktrecht: Was rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt konform. Gegenüber den Pflichten aus dem Arbeitsschutz gibt es ihn nicht. Diese Seite trennt die beiden Ebenen und beantwortet die Fragen, die daraus folgen: Was gilt für Maschinen ohne CE-Kennzeichnung, wann muss nachgerüstet werden und ab wann macht ein Umbau aus der alten Maschine rechtlich eine neue.

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Brauchen Bestandsmaschinen wegen der Maschinenverordnung eine neue Bewertung?

Nein. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, behalten ihre Konformität. Eine neue Bewertung wird erst dann nötig, wenn die Maschine gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird. Die Maschinenverordnung definiert diesen Begriff erstmals direkt im Rechtstext, und sie bezieht dabei Software-Änderungen ausdrücklich ein. Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird selbst zum Hersteller, mit allen dazugehörigen Pflichten.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 3 Nr. 16 (wesentliche Veränderung). Ergänzend: Interpretationspapier des BMAS zur wesentlichen Veränderung von Maschinen.
Grundlage

Zwei Rechtsebenen, die regelmäßig verwechselt werden

Fast jede Diskussion über Bestandsschutz löst sich auf, sobald man diese Trennung sauber zieht. Produktrecht und Betreiberrecht haben unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Zeitpunkte.

Produktrecht Betreiberrecht
Regelwerk Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab 2027 Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz
Adressat Wer die Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt Der Arbeitgeber, der die Maschine verwenden lässt
Zeitpunkt Einmalig, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Fortlaufend, über die gesamte Verwendungsdauer
Maßstab Der Stand der Technik bei Inverkehrbringen, festgehalten in der Konformitätserklärung Der jeweils aktuelle Stand der Technik, ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung
Bestandsschutz Ja: Was rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt konform Nein: Es gibt keinen starren Bestandsschutz gegenüber Arbeitsschutzpflichten

Genau hier liegt das Missverständnis: Die alte Maschine muss nicht nachträglich die Maschinenrichtlinie erfüllen. Sicher verwendbar sein muss sie trotzdem, und dieser Maßstab wandert mit der Zeit.

Prüfweg

Drei Fragen entscheiden über die wesentliche Veränderung

Der Prüfweg ist immer derselbe, unabhängig davon, ob mechanisch oder per Software eingegriffen wurde.

Schritt 1
Entsteht durch die Änderung eine neue Gefährdung oder erhöht sich ein bestehendes Risiko?
JaWeiter zur zweiten Frage.
NeinKeine wesentliche Veränderung. Risikobeurteilung und Dokumentation trotzdem nachziehen.
Schritt 2
Lässt sich das erhöhte Risiko durch einfache Schutzeinrichtungen wieder auf ein akzeptables Maß bringen?
JaKeine wesentliche Veränderung, sofern die Maßnahme umgesetzt und dokumentiert wird.
NeinWeiter zur dritten Frage.
Schritt 3
Ist die Maschine dadurch in ihrer Funktion oder ihrem Sicherheitskonzept einer neuen Maschine gleichzusetzen?
JaWesentliche Veränderung. Es entsteht eine neue Maschine, der Verändernde wird zum Hersteller.
NeinEinzelfallbewertung nötig, Ergebnis und Begründung schriftlich festhalten.

Der vollständige Prüfweg mit Beispielen steht im ausführlichen Beitrag, inklusive der Frage, wer nach dem Umbau die Herstellerpflichten trägt.

Umbau und wesentliche Veränderung →
FAQ

Bestandsmaschinen und wesentliche Veränderung

Gibt es für Maschinen einen Bestandsschutz?
Nur im Produktrecht, nicht im Arbeitsschutz. Eine Maschine, die rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, muss nicht nachträglich die Anforderungen einer späteren Richtlinie oder Verordnung erfüllen. Einen starren Bestandsschutz gegenüber den Betreiberpflichten gibt es dagegen nicht: Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 4 Absatz 1, dass die Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und die Verwendung sicher ist, und zwar fortlaufend. Der Betreiber schuldet also keine nachträgliche CE-Kennzeichnung, wohl aber eine sichere Maschine im heutigen Betriebskontext.
Muss ich eine Maschine nachrüsten, wenn eine neue Norm erscheint?
Nicht automatisch. Für die bereits in Verkehr gebrachte Maschine ändert sich produktrechtlich nichts, maßgeblich bleibt der Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Konformitätserklärung wird durch eine neue Normfassung nicht ungültig. Als Betreiber müssen Sie aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Verwendung weiterhin sicher ist. Beschreibt eine neue Norm eine erheblich bessere Schutzlösung für eine Gefährdung, die an Ihrer Maschine real besteht, kann daraus Handlungsbedarf entstehen. Der Auslöser ist dann die Gefährdung, nicht die Norm.
Dürfen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung weiter betrieben werden?
Ja. Maschinen, die vor 1995 in Betrieb genommen wurden, tragen naturgemäß keine CE-Kennzeichnung, und das allein hindert den Weiterbetrieb nicht. Maßgeblich ist, ob die Maschine im aktuellen Einsatzkontext sicher verwendet werden kann. Das ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung. Die früheren Mindestanforderungen aus Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung, die bis zum 31. Mai 2015 galten, sind heute in die Schutzziele des Verordnungstextes eingearbeitet und stehen nicht mehr als eigener Anhang darin.
Muss ich eine Altmaschine nachträglich CE-kennzeichnen?
Nein. Das Produktrecht richtet sich an denjenigen, der eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, nicht rückwirkend an den Betreiber einer vorhandenen Maschine. Eine Aufsichtsbehörde kann auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung keine nachträgliche Konformitätsbewertung mit CE-Kennzeichnung verlangen. Anders liegt der Fall nur, wenn Sie die Maschine wesentlich verändern: Dann entsteht rechtlich eine neue Maschine, und die Herstellerpflichten greifen einschließlich CE-Kennzeichnung.
Wann muss eine alte Maschine ohne Schutzeinhausung nachgerüstet werden?
Das entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, nicht das Alter der Maschine. Ergibt sie, dass an einer Gefahrstelle ein nicht hinnehmbares Risiko besteht, müssen Sie Maßnahmen festlegen. Dabei gilt die übliche Rangfolge: technische Maßnahmen vor organisatorischen vor personenbezogenen. Eine trennende Schutzeinrichtung nachzurüsten ist die technische Lösung und damit vorrangig. Ist sie im konkreten Fall nicht umsetzbar, müssen organisatorische und personenbezogene Maßnahmen die Lücke schließen, etwa Zugangsregelungen, Unterweisung und Betriebsanweisungen. Was nicht geht, ist beides zu unterlassen.
Wer wird nach einem Umbau zum Hersteller?
Derjenige, der die wesentliche Veränderung vornimmt oder veranlasst und die veränderte Maschine anschließend in Betrieb nimmt. In der Praxis ist das häufig der Betreiber selbst, auch wenn er die Arbeiten an einen Dienstleister vergeben hat. Wer die Rolle trägt, sollte vor dem Umbau schriftlich geklärt werden, denn mit ihr kommen Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für die veränderte Maschine. Siehe Wer wird zum Hersteller.
Was gilt, wenn ich zwei vorhandene Maschinen miteinander verkette?
Dann kann eine Gesamtheit von Maschinen entstehen, also rechtlich eine neue Maschine, für die eine eigene Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung fällig wird. Entscheidend ist nicht, dass die Einzelmaschinen ihr eigenes CE haben, sondern ob sie funktional und sicherheitstechnisch zu einer Einheit zusammenwirken. Ein gemeinsamer Not-Halt allein begründet noch keine Gesamtheit. Die vier Kriterien und die Rollenfrage behandelt Gesamt-CE bei verketteten Anlagen.
Brauchen Bestandsmaschinen eine neue Konformitätserklärung?
Nein. Maschinen, die vor dem Stichtag rechtmäßig nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, behalten ihre Konformität. Eine neue Bewertung nach Maschinenverordnung wird erst dann nötig, wenn die Maschine gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird. Was für Betreiber ab 2027 sonst noch gilt, steht unter Bestandsmaschinen ab 2027.
Was gilt als wesentliche Veränderung?
Neu ist: Die Maschinenverordnung definiert den Begriff erstmals direkt im Rechtstext. Inhaltlich orientiert sich die Definition am bekannten Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Wichtig für die Praxis: Eine wesentliche Veränderung kann nicht nur mechanisch, sondern auch durch Software-Änderungen ausgelöst werden, etwa ein Update, das das Sicherheitskonzept verändert. Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird selbst zum Hersteller mit allen dazugehörigen Pflichten: Risikobeurteilung, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung. Zu Software-Updates im Besonderen siehe Software-Update und wesentliche Veränderung.
Grundlagen

Quellen und Normbezug

  • Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, Artikel 3 Nr. 16
  • BMAS: Interpretationspapier zum Thema wesentliche Veränderung von Maschinen
  • Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere § 3 (Gefährdungsbeurteilung) und § 4 (Grundpflichten)
  • LASI: Projektbericht Maschinen ohne CE-Kennzeichnung (2021)

Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Umbau bewerten lassen, bevor daraus eine Herstellerpflicht wird

Ob eine Modernisierung, eine Verkettung oder ein Steuerungstausch eine wesentliche Veränderung auslöst, ist eine Bewertungsfrage. Wir prüfen den konkreten Fall und halten das Ergebnis nachvollziehbar fest.

Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags. Unverbindlich.