Rollen · Verantwortung

Wer wird bei einer Anlage zum Hersteller

Die Herstellerrolle wird nicht vereinbart, sie ergibt sich aus dem, was jemand tut. Wer eine Anlage aus Einzelmaschinen zusammenfügt, wesentlich verändert oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Hersteller, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Das trifft in der Praxis besonders oft Betreiber.

Kostenloses Erstgespräch, 30 Minuten. Stichtag Maschinenverordnung: noch 0 Tage bis zum 20. Januar 2027.

Wer wird bei einer Anlage zum Hersteller

Die Herstellerrolle wird nicht vereinbart, sie ergibt sich aus dem, was jemand tut. Wer eine Anlage aus Einzelmaschinen zusammenfügt, wesentlich verändert oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Hersteller, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Das trifft in der Praxis besonders oft Betreiber.

Quellen: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Pflichten der Wirtschaftsakteure, Art. 3 Nr. 16; Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ (BMAS, BAuA, DGUV, VDMA, 2011); Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3: Gefährdungsbeurteilung; EN ISO 12100: Risikobeurteilung und Risikominderung.
Beurteilung

Woran sich die Herstellerrolle entscheidet

Vier Fragen, die im Zweifel den Ausschlag geben.

Wer fügt zusammen

Das Verketten mehrerer Maschinen zu einer funktionalen Einheit begründet die Herstellerpflichten für die Gesamtanlage. Siehe Gesamt-CE bei verketteten Anlagen.

Wer verändert wesentlich

Ein Umbau, der neue Gefährdungen schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, lässt die Maschine rechtlich neu entstehen.

Wer bringt unter eigenem Namen in Verkehr

Ein Händler oder Generalunternehmer, der die Anlage unter eigenem Namen vertreibt, übernimmt die vollen Herstellerpflichten.

Wer trägt die Beweislast

Im Schadensfall zählt nicht, was gemeint war, sondern was dokumentiert ist. Eine frühzeitige, schriftliche Rollenklärung ist der wirksamste Schutz.

Grundlagen

Welche Rolle hat welche Pflichten?

Rolle Wann sie greift Wesentliche Pflichten
Hersteller Entwickelt, baut oder fügt zur Einheit zusammen und bringt unter eigenem Namen in Verkehr Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
Bevollmächtigter Vom Hersteller schriftlich beauftragt Hält die technischen Unterlagen bereit, Ansprechpartner für Behörden. Übernimmt nicht die Konstruktionsverantwortung
Importeur Bringt Maschinen aus Drittstaaten in den EU-Markt Prüft, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat. Trägt eigene Sorgfaltspflichten
Händler Gibt Maschinen weiter, ohne sie zu verändern Prüft Kennzeichnung und Begleitunterlagen. Wird Hersteller, sobald er unter eigenem Namen vertreibt oder verändert
Systemintegrator / GU Fügt Einzelmaschinen zu einer funktionalen Einheit zusammen Volle Herstellerpflichten für die Gesamtanlage, zusätzlich zu den Erklärungen der Einzellieferanten
Betreiber Betreibt die Anlage Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, Unterweisung, Prüfungen. Wird Hersteller, sobald er verkettet oder wesentlich verändert
Einordnung

Werde ich als Betreiber unbeabsichtigt zum Hersteller?

Das ist der häufigste Fall in der Praxis, und er passiert selten bewusst. Typische Auslöser:

Sie kaufen mehrere Maschinen einzeln ein und lassen die Verkettung von Ihrer eigenen Instandhaltung oder von wechselnden Dienstleistern herstellen. Damit fügen Sie die Anlage zur funktionalen Einheit zusammen.

Sie erweitern eine bestehende Linie um eine zusätzliche Station und binden sie in die vorhandene Steuerung ein.

Sie führen einen Retrofit durch, bei dem die Steuerung getauscht oder eine Sicherheitsfunktion verändert wird.

Sie nehmen eine Anlage aus einem Drittstaat in Betrieb, für die keine gültige EU-Konformitätserklärung vorliegt.

In all diesen Fällen entstehen Herstellerpflichten für den veränderten oder neu geschaffenen Umfang: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

Im Detail

Wie kläre ich die Rolle vor Projektbeginn?

Lieferumfang je Lieferant schriftlich abgrenzen

Welche Bauteile, welche Schnittstellen, welche Sicherheitsfunktionen, und was ausdrücklich nicht enthalten ist.

Verantwortung für die Gesamtanlage benennen

Eine Partei muss die Gesamt-Konformitätserklärung vertraglich schulden. Bleibt das offen, fällt die Rolle auf den Betreiber zurück.

Zuständigkeit für das übergeordnete Sicherheitskonzept festlegen

Zonenkonzept, Not-Halt-Bereiche, Verhalten beim Wiederanlauf, dieser Punkt fällt am häufigsten zwischen die Gewerke.

Erklärungstyp je Lieferung festlegen

Konformitätserklärung bei vollständigen Maschinen, Einbauerklärung plus Montageanleitung bei unvollständigen Maschinen.

Übergabe der technischen Unterlagen vereinbaren

Der Hersteller der Gesamtanlage braucht die Unterlagen der Einzelmaschinen für seine eigene Akte.

Regelung für spätere Erweiterungen aufnehmen

Wer bewertet eine zusätzliche Station oder ein zusätzliches Fahrzeug, und wer aktualisiert die Gesamterklärung?

Praxis

Was ändert sich mit der Maschinenverordnung ab 2027?

Die Rollen selbst bleiben im Kern erhalten, werden aber deutlicher ausformuliert. Die Maschinenverordnung beschreibt die Pflichten von Hersteller, Bevollmächtigtem, Importeur und Händler ausführlicher als die Maschinenrichtlinie und benennt sie als eigenständige Wirtschaftsakteure.

Neu ist vor allem die gesetzliche Definition der wesentlichen Veränderung in Art. 3 Nr. 16. Sie macht den Übergang vom Betreiber zum Hersteller nachvollziehbarer, und damit auch leichter überprüfbar.

Für Betreiber heißt das praktisch: Der Punkt, ab dem eigene Eingriffe Herstellerpflichten auslösen, ist ab 2027 klarer bestimmt als bisher. Dokumentieren Sie Änderungen an Ihren Anlagen entsprechend sorgfältig.

Selbst erstellen

Die Dokumente selbst erstellen

Für die Beurteilung in diesem Beitrag brauchen Sie Erfahrung. Für das Erstellen der Unterlagen danach brauchen Sie vor allem ein Werkzeug, das die Normvorgaben kennt. Dafür gibt es Kaidoc.app: geführt, normbasiert und über Ihre Maschinen hinweg wiederverwendbar.

Dort finden Sie die vollständige Rollenübersicht mit den Pflichten von Hersteller, Importeur, Händler, Integrator und Betreiber.

FAQ

Häufige Fragen zu Wer wird zum Hersteller?

Was ist der Unterschied zwischen Betreiber- und Herstellerpflichten?
Herstellerpflichten betreffen das Produkt vor dem Inverkehrbringen: Risikobeurteilung, Konstruktion, Dokumentation, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Betreiberpflichten betreffen den sicheren Betrieb: Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, Unterweisung, wiederkehrende Prüfungen, Instandhaltung.
Muss ich trotz CE-Kennzeichnung eine Gefährdungsbeurteilung machen?
Ja. Die CE-Kennzeichnung ist eine Herstellererklärung zum Produkt. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV betrifft den konkreten Einsatz am Arbeitsplatz: Aufstellort, Umgebungsbedingungen, Qualifikation der Beschäftigten, Zusammenwirken mit anderen Arbeitsmitteln. Beides ersetzt einander nicht.
Kann ich die Herstellerrolle vertraglich abwälzen?
Nur begrenzt. Sie können vertraglich festlegen, wer die Gesamtanlage schuldet und die Erklärung ausstellt. Wer tatsächlich zusammenfügt und in Betrieb nimmt, bleibt aber im Außenverhältnis in der Pflicht. Ein Vertrag schützt nicht davor, faktisch Hersteller geworden zu sein.
Was ist, wenn mein Lieferant nur eine Einbauerklärung liefert?
Dann handelt es sich um eine unvollständige Maschine. Sie darf nicht eigenständig in Betrieb genommen werden. Wer sie einbaut, muss die Gesamtmaschine bewerten, dokumentieren und dafür die Konformitätserklärung ausstellen.
Grundlagen

Quellen und Normbezug

  • Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Pflichten der Wirtschaftsakteure, Art. 3 Nr. 16
  • Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ (BMAS, BAuA, DGUV, VDMA, 2011)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3: Gefährdungsbeurteilung
  • EN ISO 12100: Risikobeurteilung und Risikominderung

Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Herstellerrolle im Projekt klären lassen

Wenn strittig ist, wer die Anlage verantwortet, hilft eine externe Einordnung. Wir klären die Rollen, benennen die Pflichten je Beteiligtem und dokumentieren das Ergebnis belastbar.

Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags. Unverbindlich.