Wann ein Umbau zur wesentlichen Veränderung wird
Bei einem Umbau steht selten die Frage im Raum, ob die Maschine danach rechtlich noch dieselbe ist. Sie sollte es aber, denn die Antwort entscheidet darüber, ob eine neue Konformitätsbewertung fällig wird und wer sie schuldet. In der Regel ist das derjenige, der umgebaut hat.
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Bei einem Umbau steht selten die Frage im Raum, ob die Maschine danach rechtlich noch dieselbe ist. Sie sollte es aber, denn die Antwort entscheidet darüber, ob eine neue Konformitätsbewertung fällig wird und wer sie schuldet. In der Regel ist das derjenige, der umgebaut hat.
Quellen: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Art. 3 Nr. 16: Definition wesentliche Veränderung; BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3; EN ISO 12100: Risikobeurteilung und Risikominderung.Der Prüfweg und wo er schwierig wird
Drei Fragen, die nacheinander beantwortet werden.
Entsteht eine neue Gefährdung
Neue Bewegungen, neue Stoffe, neue Zugangssituationen. Wenn ja, ist der Umbau grundsätzlich zu bewerten.
Erhöht sich ein bestehendes Risiko
Höhere Geschwindigkeit, größere Masse, häufigerer Eingriff. Auch ohne neue Gefährdung kann das Risiko steigen.
Genügt eine einfache Schutzmaßnahme
Lässt sich das erhöhte Risiko mit vertretbarem Aufwand auf das ursprüngliche Niveau zurückführen, liegt keine wesentliche Veränderung vor.
Wer danach Hersteller ist
Wer wesentlich verändert, bringt die Maschine rechtlich neu in Verkehr. Siehe Wer wird bei einer Anlage zum Hersteller.
Wie läuft die Prüfung Schritt für Schritt ab?
Welche Umbauten sind typischerweise unkritisch?
- Austausch von Verschleißteilen und Baugruppen gegen bau- und funktionsgleiche Teile.
- Instandsetzung, die den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.
- Ergänzung nicht sicherheitsrelevanter Peripherie, etwa Beleuchtung, Absaugung oder Kennzeichnung.
- Umsetzen der Maschine an einen anderen Aufstellort ohne konstruktive Änderung, hier greift die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers.
- Software-Updates des Herstellers, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Sicherheitsfunktionen unverändert lassen.
Welche Umbauten führen typischerweise zur wesentlichen Veränderung?
- Leistungssteigerung: höhere Geschwindigkeit, größere Kräfte, höherer Durchsatz.
- Erweiterung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, etwa neue Werkstoffe oder neue Betriebsarten.
- Automatisierung eines bisher manuellen Vorgangs.
- Steuerungstausch im Retrofit, wenn dabei die Sicherheitslogik neu aufgebaut wird.
- Ergänzung eines Roboters oder Handhabungsgeräts an einer bestehenden Maschine.
- Verkettung mit anderen Maschinen zu einer funktionalen Einheit.
Wer wird nach dem Umbau zum Hersteller?
Derjenige, der die wesentliche Veränderung vornimmt oder beauftragt und die veränderte Maschine anschließend in Betrieb nimmt. In der Praxis ist das meist der Betreiber, seltener ein beauftragter Anlagenbauer.
Der ursprüngliche Hersteller ist für die veränderte Maschine nicht mehr verantwortlich. Seine Konformitätserklärung bezieht sich auf den Zustand beim Inverkehrbringen und deckt Ihren Umbau nicht ab.
Das bedeutet konkret: vollständige Risikobeurteilung der veränderten Maschine, aktualisierte technische Unterlagen, angepasste Betriebsanleitung, neue EU-Konformitätserklärung und neues CE-Zeichen, ausgestellt unter Ihrem Namen. Sie können sich auf die Unterlagen des Erstherstellers stützen, soweit der unveränderte Teil betroffen ist, brauchen dafür aber Zugriff darauf.
Was ändert sich durch die Maschinenverordnung ab 2027?
Die wesentliche Veränderung war bisher kein Begriff des Richtlinientextes, sondern Ergebnis einer Auslegung, die maßgeblich vom BMAS-Interpretationspapier geprägt war.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert sie in Art. 3 Nr. 16 erstmals gesetzlich. Inhaltlich bleibt die Prüflogik im Kern erhalten, neu ist, dass digitale Veränderungen ausdrücklich einbezogen sind.
Für die Praxis heißt das: Ab dem 20.01.2027 ist der Prüfmaßstab verbindlicher formuliert und damit auch leichter überprüfbar. Wer Umbauten bisher nur intern dokumentiert hat, sollte den Prozess auf Nachweisfähigkeit umstellen.
Die Dokumente selbst erstellen
Für die Beurteilung in diesem Beitrag brauchen Sie Erfahrung. Für das Erstellen der Unterlagen danach brauchen Sie vor allem ein Werkzeug, das die Normvorgaben kennt. Dafür gibt es Kaidoc.app: geführt, normbasiert und über Ihre Maschinen hinweg wiederverwendbar.
Dort finden Sie den vollständigen Prüfweg mit Beispielen aus Retrofit-Projekten und der Abgrenzung zur Instandhaltung.
Häufige Fragen zu Umbau und wesentliche Veränderung
Brauche ich nach einem Retrofit eine neue CE-Kennzeichnung?
Wird der Betreiber beim Umbau zum Hersteller?
Gilt das BMAS-Interpretationspapier auch nach 2027 noch?
Muss ich das alte CE-Zeichen entfernen?
Was ist mit einer reinen Erweiterung der Anlage um eine Station?
Quellen und Normbezug
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Art. 3 Nr. 16: Definition wesentliche Veränderung
- BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3
- EN ISO 12100: Risikobeurteilung und Risikominderung
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Umbau bewerten lassen, bevor er stattfindet
Wir prüfen geplante Umbauten und Retrofits auf wesentliche Veränderung. Vor dem Umbau kostet das eine Bewertung, danach unter Umständen eine komplette Konformitätsbewertung.
Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags. Unverbindlich.