Ist ein Software-Update eine wesentliche Veränderung?
Software wird eingespielt, nicht umgebaut. Genau deshalb entgeht sie oft der Prüfung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt. Die Maschinenverordnung nennt Software ausdrücklich, und ein Update an einer Sicherheitsfunktion ist rechtlich kein kleinerer Eingriff als ein mechanischer Umbau.
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Software wird eingespielt, nicht umgebaut. Genau deshalb entgeht sie oft der Prüfung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt. Die Maschinenverordnung nennt Software ausdrücklich, und ein Update an einer Sicherheitsfunktion ist rechtlich kein kleinerer Eingriff als ein mechanischer Umbau.
Quellen: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Art. 3 Nr. 16: Definition wesentliche Veränderung; Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang I Teil A, selbstentwickelndes Verhalten; Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Nr. 1.1.9: Schutz gegen Korrumpierung; BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“; EN ISO 13849-1: Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen.Wann ein Update sicherheitsrelevant wird
Die Prüfung folgt derselben Logik wie beim mechanischen Umbau.
Betrifft es eine Sicherheitsfunktion
Änderungen an Sicherheitssteuerung, Schutzfeldauswertung, Zustimmeinrichtung oder Betriebsartenwahl sind grundsätzlich zu prüfen.
Entsteht eine neue Gefährdung
Neue Bewegungsabläufe, geänderte Geschwindigkeiten oder zusätzliche Betriebsarten können Gefährdungen erzeugen, die es vorher nicht gab.
Reichen die vorhandenen Schutzmaßnahmen noch
Wenn nicht, liegt eine wesentliche Veränderung nahe. Siehe Umbau als wesentliche Veränderung.
Cybersecurity kommt hinzu
Die MVO verlangt Schutz vor Korrumpierung. Ein Update-Weg, der manipuliert werden kann, ist selbst ein Sicherheitsproblem.
Was hat sich durch die Maschinenverordnung geändert?
Unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war die wesentliche Veränderung kein Begriff des Richtlinientextes. Die Auslegung stützte sich auf das Interpretationspapier des BMAS, das vor allem mechanische und funktionale Änderungen im Blick hatte.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert den Begriff in Art. 3 Nr. 16 erstmals gesetzlich, und schließt digitale Veränderungen ausdrücklich ein. Damit ist klargestellt, dass eine Maschine auch allein durch eine Änderung ihrer Software wesentlich verändert werden kann.
Das ist keine Verschärfung um ihrer selbst willen: Bei modernen Anlagen liegt die Sicherheitsfunktion überwiegend in der Steuerung. Eine Änderung an Parametern der Sicherheits-SPS kann sicherheitstechnisch schwerer wiegen als ein mechanischer Umbau.
Wann ist ein Update unkritisch?
- Das Update stammt vom Hersteller und war im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs vorgesehen.
- Die Risikobeurteilung des Herstellers deckt das Update ab, weil er es bei der Konzeption bereits berücksichtigt hat.
- Es betrifft ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Funktionen: Visualisierung, Reporting, Anbindung an übergeordnete Systeme.
- Sicherheitsfunktionen, deren Parameter und der erreichte Performance Level bleiben unverändert.
- Es entstehen keine neuen Gefährdungen und kein bestehendes Risiko steigt an.
Wann kann ein Software-Eingriff eine wesentliche Veränderung sein?
- Ein Dritter oder der Betreiber ändert Parameter der Sicherheitssteuerung, etwa Nachlaufzeiten, Muting-Bedingungen oder Zonenlogik.
- Eine Sicherheitsfunktion wird ergänzt, entfernt oder in ihrer Wirkung verändert.
- Die Software erweitert den bestimmungsgemäßen Gebrauch, zum Beispiel neue Betriebsarten oder höhere Geschwindigkeiten.
- Ein Retrofit ersetzt die Steuerung durch ein neues System mit eigener Sicherheitslogik.
- Selbstlernende Funktionen verändern das Verhalten der Maschine über das hinaus, was der Hersteller bewertet hat.
Wie prüfe ich ein konkretes Update?
Was gilt für selbstlernende Sicherheitsfunktionen?
Maschinen und Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, das auf maschinellem Lernen beruht, sind in Anhang I Teil A der Maschinenverordnung gelistet. Für sie ist die Einbindung einer notifizierten Stelle zwingend, die interne Fertigungskontrolle scheidet aus.
Das betrifft nicht jede Software mit adaptiven Anteilen. Maßgeblich ist, ob das sicherheitsbezogene Verhalten sich selbst weiterentwickelt, also nach dem Inverkehrbringen anders reagiert als zum Zeitpunkt der Konformitätsbewertung.
Wenn Sie lernende Verfahren einsetzen, grenzen Sie in der Dokumentation sauber ab, welche Funktionen sicherheitsbezogen sind und welche nicht. Diese Abgrenzung entscheidet über das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren.
Was fordert die MVO zusätzlich zur Cybersecurity?
Anhang III Nummer 1.1.9 macht den Schutz gegen Korrumpierung zur grundlegenden Sicherheitsanforderung. Sicherheitsrelevante Software und Daten müssen gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Verfälschung geschützt sein.
Praktisch heißt das: Nachweis, dass nur autorisierte Software auf die Steuerung gelangt, Protokollierung von Änderungen an sicherheitsrelevanten Parametern, und ein definierter Prozess für das Einspielen von Updates.
Damit wird der Update-Prozess selbst Teil der Konformität, nicht nur das einzelne Update.
Die Dokumente selbst erstellen
Für die Beurteilung in diesem Beitrag brauchen Sie Erfahrung. Für das Erstellen der Unterlagen danach brauchen Sie vor allem ein Werkzeug, das die Normvorgaben kennt. Dafür gibt es Kaidoc.app: geführt, normbasiert und über Ihre Maschinen hinweg wiederverwendbar.
Dort finden Sie den Prüfweg Schritt für Schritt und die Abgrenzung zwischen Fehlerbehebung, Funktionserweiterung und wesentlicher Veränderung.
Häufige Fragen zu Software-Update als wesentliche Veränderung
Muss ich nach jedem Update eine neue CE-Kennzeichnung anbringen?
Wer ist verantwortlich, wenn der Betreiber ein Update selbst einspielt?
Gilt das schon vor dem 20.01.2027?
Muss ich Updates dokumentieren, auch wenn sie unkritisch sind?
Quellen und Normbezug
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Art. 3 Nr. 16: Definition wesentliche Veränderung
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang I Teil A, selbstentwickelndes Verhalten
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Nr. 1.1.9: Schutz gegen Korrumpierung
- BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“
- EN ISO 13849-1: Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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