Anhang I Teil A und Teil B statt Anhang IV
Die Maschinenverordnung ersetzt die Liste des Anhang IV durch Anhang I mit zwei Teilen. Für die betroffenen Maschinen ändert sich das Konformitätsbewertungsverfahren, und bei Teil A entfällt der Weg über die interne Fertigungskontrolle. Wer davon betroffen ist, sollte das nicht erst 2027 feststellen.
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Die Maschinenverordnung ersetzt die Liste des Anhang IV durch Anhang I mit zwei Teilen. Für die betroffenen Maschinen ändert sich das Konformitätsbewertungsverfahren, und bei Teil A entfällt der Weg über die interne Fertigungskontrolle. Wer davon betroffen ist, sollte das nicht erst 2027 feststellen.
Quellen: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang I Teil A und Teil B; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang IV (gültig bis 19.01.2027); BAuA: Informationen zur Maschinenverordnung.Was Sie jetzt prüfen sollten
Die Einordnung entscheidet über Verfahren, Termine und Kosten.
Fällt ein Produkt in Teil A oder Teil B
Die Einordnung ist produktbezogen. Bei Sondermaschinen und Anlagenteilen ist sie nicht immer eindeutig und braucht eine begründete Zuordnung.
Ändert sich das Verfahren
Bei Teil A ist eine notifizierte Stelle einzubinden. Das verändert Zeitplan und Aufwand erheblich.
Reicht die Terminlage
Zum Stichtag 20. Januar 2027 dürfte die Nachfrage bei notifizierten Stellen deutlich steigen. Planen Sie großzügig.
Was das für die Unterlagen heißt
Die Prüfung durch Dritte stellt andere Anforderungen an Nachvollziehbarkeit. Siehe CE-Dokumentation prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Teil A und Teil B?
| Anhang I Teil A | Anhang I Teil B | |
|---|---|---|
| Notifizierte Stelle | Immer zwingend | Nur wenn harmonisierte Normen nicht vollumfänglich angewendet werden |
| Interne Fertigungskontrolle | Nicht zulässig | Zulässig bei vollumfänglicher Normanwendung |
| Typische Inhalte | Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, Sicherheitsbauteile mit solchem Verhalten | Klassische Hochrisikomaschinen aus dem bisherigen Anhang-IV-Umfeld |
| Konsequenz für die Planung | Externe Prüfung fest einplanen, Vorlaufzeit und Kosten berücksichtigen | Normanwendung lückenlos nachweisen, sonst kippt das Verfahren |
Die konkrete Zuordnung einzelner Maschinenarten ergibt sich aus dem Verordnungstext. Prüfen Sie die aktuelle Fassung, bevor Sie ein Konformitätsbewertungsverfahren festlegen.
Was ändert sich gegenüber Anhang IV der Maschinenrichtlinie?
Unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stand in Anhang IV eine feste Liste von Maschinenkategorien. Für sie galt: Bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen war die interne Fertigungskontrolle möglich, andernfalls war eine notifizierte Stelle einzubinden.
Die Maschinenverordnung teilt diese Logik auf. Für Teil A entfällt die Wahlmöglichkeit vollständig, hier ist die notifizierte Stelle immer erforderlich, unabhängig von der Normanwendung. Für Teil B bleibt die bisherige Systematik erhalten.
Der zweite wesentliche Unterschied: Die Liste ist dynamisch. Sie kann per delegiertem Rechtsakt angepasst werden, ohne dass die Verordnung als Ganzes geändert werden muss.
Was bedeutet der dynamische Anhang für meine Planung?
Bisher war die Anhang-IV-Liste über die Laufzeit der Richtlinie faktisch stabil. Unter der Maschinenverordnung kann sich der Anhang I ändern, während Ihre Maschine bereits in Entwicklung ist.
Praktische Konsequenz: Die Prüfung, ob Ihre Maschine gelistet ist, gehört nicht einmalig an den Projektanfang, sondern erneut kurz vor dem Inverkehrbringen. Bei langlaufenden Sondermaschinenprojekten kann sich die Einstufung zwischen Auftragserteilung und Auslieferung ändern.
Zum genauen Zeitpunkt der ersten Anpassung kursieren unterschiedliche Angaben. Der Verordnungstext nennt eine Überprüfungspflicht bis zum 20.07.2028; daneben wird ein Datum 20.07.2026 genannt. Prüfen Sie diesen Punkt vor verbindlichen Aussagen an Kunden gegen den aktuellen Amtsblatt-Stand.
Wie bestimme ich das richtige Verfahren für meine Maschine?
Was heißt „vollumfängliche Anwendung harmonisierter Normen“?
Gemeint ist, dass Sie die einschlägigen harmonisierten Normen ohne Abstriche anwenden, nicht nur teilweise, nicht nur in Anlehnung, und ohne eigene Abweichungen bei sicherheitsrelevanten Festlegungen.
Genau hier liegt eine praktische Falle: Wenn für Ihre Bauform keine passende C-Norm existiert und Sie die Sicherheit über EN ISO 12100 und die B-Normen herleiten, wenden Sie die harmonisierten Normen nicht vollumfänglich im Sinne der Vermutungswirkung an. Bei einer Maschine aus Anhang I Teil B kann das den Weg über eine notifizierte Stelle erzwingen.
Für neue Bauformen ohne passende C-Norm, etwa kubische Lagersysteme mit Behälterrobotern, sollten Sie diesen Punkt früh klären. Er entscheidet über Zeitplan und Kosten des Konformitätsbewertungsverfahrens.
Die Dokumente selbst erstellen
Für die Beurteilung in diesem Beitrag brauchen Sie Erfahrung. Für das Erstellen der Unterlagen danach brauchen Sie vor allem ein Werkzeug, das die Normvorgaben kennt. Dafür gibt es Kaidoc.app: geführt, normbasiert und über Ihre Maschinen hinweg wiederverwendbar.
Dort finden Sie die Gegenüberstellung von Anhang IV und Anhang I und die Verfahren im Detail.
Häufige Fragen zu Anhang I statt Anhang IV
Gilt Anhang IV nach dem 20.01.2027 noch?
Brauchen Maschinen mit KI-Funktionen immer eine notifizierte Stelle?
Was kostet die Einbindung einer notifizierten Stelle?
Muss ich für Bestandsmaschinen etwas tun?
Quellen und Normbezug
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang I Teil A und Teil B
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang IV (gültig bis 19.01.2027)
- BAuA: Informationen zur Maschinenverordnung
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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