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Bestandsmaschinen ab 2027: was für Betreiber gilt

Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ändert die Maschinenverordnung zunächst nichts. Das ist die gute Nachricht. Die andere: Bestandsschutz gilt nur, solange die Maschine bleibt, wie sie war. Verketten, umbauen oder erweitern beendet ihn.

Kostenloses Erstgespräch, 30 Minuten. Stichtag Maschinenverordnung: noch 0 Tage bis zum 20. Januar 2027.

Bestandsmaschinen ab 2027: was für Betreiber gilt

Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ändert die Maschinenverordnung zunächst nichts. Das ist die gute Nachricht. Die andere: Bestandsschutz gilt nur, solange die Maschine bleibt, wie sie war. Verketten, umbauen oder erweitern beendet ihn.

Quellen: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Geltungsbeginn, Art. 3 Nr. 16; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 und § 4; BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“; Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ (BMAS, BAuA, DGUV, VDMA, 2011).
Beurteilung

Wo der Bestandsschutz endet

Diese vier Fälle treffen Betreiber am häufigsten.

Die Maschine wird verkettet

Wer Bestandsmaschinen zu einer Anlage verbindet, bringt eine neue Gesamtheit von Maschinen in Verkehr. Siehe Gesamt-CE bei verketteten Anlagen.

Die Maschine wird wesentlich verändert

Ein Retrofit mit neuer Steuerung oder veränderter Sicherheitsfunktion lässt die Maschine rechtlich neu entstehen.

Die Maschine kommt aus einem Drittstaat

Eine gebraucht importierte Maschine ohne gültige EU-Konformitätserklärung wird beim Inbetriebnehmen zur Herstellerfrage.

Die Betreiberpflichten laufen ohnehin weiter

Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, Unterweisung und wiederkehrende Prüfungen gelten unabhängig vom Baujahr.

Grundlagen

Brauchen Bestandsmaschinen ab 2027 eine neue CE-Kennzeichnung?

Brauchen Bestandsmaschinen ab 2027 eine neue CE-Kennzeichnung?

Nein.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Eine Maschine, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt wurde, bleibt konform, bewertet nach dem Recht, das zu diesem Zeitpunkt galt.

Es gibt keine Nachrüstpflicht, keine Pflicht zur erneuten Risikobeurteilung nach der Maschinenverordnung und keine Pflicht, das Typenschild zu ändern.

Der Bestandsschutz endet allerdings dort, wo Sie selbst eingreifen. Eine wesentliche Veränderung lässt rechtlich eine neue Maschine entstehen, und die wird nach dem Recht bewertet, das zum Zeitpunkt dieser Veränderung gilt. Ab dem 20.01.2027 ist das die Maschinenverordnung.

Einordnung

Welche Pflichten habe ich als Betreiber unabhängig vom Stichtag?

Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV

Für jedes Arbeitsmittel, unabhängig von CE-Kennzeichnung und Baujahr. Sie betrifft den konkreten Einsatz am Arbeitsplatz.

Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt sichere Arbeitsmittel, nicht den Zustand von vor 30 Jahren, sondern eine Bewertung gegen heutige Erkenntnisse.

Wiederkehrende Prüfungen

Art, Umfang und Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, teils aus konkreten Rechtsvorschriften.

Unterweisung der Beschäftigten

Vor der ersten Verwendung und danach regelmäßig, bei Änderungen erneut.

Betriebsanleitung verfügbar halten

Die Anleitung des Herstellers muss den Beschäftigten zugänglich sein. Fehlt sie, muss der Betreiber die notwendigen Informationen selbst bereitstellen.

Änderungen dokumentieren

Jeder Eingriff sollte nachvollziehbar festgehalten werden, das ist die Grundlage dafür, später zu belegen, dass keine wesentliche Veränderung vorlag.

Im Detail

Wann wird aus meiner Bestandsmaschine rechtlich eine neue Maschine?

Schritt 1
Wird an der Maschine etwas verändert, das über Instandsetzung und Austausch gleichwertiger Teile hinausgeht?
JaWeiter zu Schritt 2.
NeinBestandsschutz bleibt. Änderung trotzdem dokumentieren.
Schritt 2
Entsteht dadurch eine neue Gefährdung oder steigt ein bestehendes Risiko?
JaWeiter zu Schritt 3.
NeinKeine wesentliche Veränderung. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben.
Schritt 3
Lässt sich das Risiko durch einfache Schutzeinrichtungen sicher beherrschen?
JaKeine wesentliche Veränderung, sofern die Maßnahme wirksam ist und dokumentiert wird.
NeinWesentliche Veränderung. Ab dem 20.01.2027 ist die Maschinenverordnung anzuwenden. Sie werden zum Hersteller der neuen Maschine.
Praxis

Was sollte ich vor dem Stichtag noch tun?

  • Geplante Umbauten und Retrofits zeitlich einordnen: Vor dem 20.01.2027 abgeschlossene wesentliche Veränderungen werden noch nach der Maschinenrichtlinie bewertet.
  • Vollständigkeit der vorhandenen Unterlagen prüfen: Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen für Bestandsmaschinen sind später schwer zu beschaffen.
  • Anlagen identifizieren, die faktisch verkettet wurden, ohne dass jemals eine Gesamtbewertung erfolgt ist.
  • Zuständigkeiten für künftige Änderungen intern festlegen, damit nicht die Instandhaltung unbemerkt Herstellerpflichten auslöst.
  • Bei Erweiterungen bestehender Anlagen prüfen, ob der neue Teil als eigenständige Maschine oder als Veränderung der Bestandsanlage zu behandeln ist.
Selbst erstellen

Die Dokumente selbst erstellen

Für die Beurteilung in diesem Beitrag brauchen Sie Erfahrung. Für das Erstellen der Unterlagen danach brauchen Sie vor allem ein Werkzeug, das die Normvorgaben kennt. Dafür gibt es Kaidoc.app: geführt, normbasiert und über Ihre Maschinen hinweg wiederverwendbar.

Dort finden Sie die Einordnung für Betreiber im Detail, mit der Abgrenzung zwischen Betreiber- und Herstellerpflichten.

FAQ

Häufige Fragen zu Bestandsmaschinen ab 2027

Muss ich Bestandsmaschinen nachrüsten, damit sie der Maschinenverordnung entsprechen?
Nein. Es gibt keine Nachrüstpflicht aus der Maschinenverordnung. Unabhängig davon kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung ergeben, dass Schutzmaßnahmen ergänzt werden müssen, das ist Betreiberrecht, nicht Produktrecht.
Was gilt für Gebrauchtmaschinen, die ich nach 2027 kaufe?
Wird eine bereits in der EU in Verkehr gebrachte Gebrauchtmaschine weiterverkauft, entsteht kein neues Inverkehrbringen. Anders bei Import aus einem Drittstaat: Dann wird die Maschine erstmals in der EU bereitgestellt und muss die dann geltenden Anforderungen erfüllen.
Gilt der Bestandsschutz auch für die Betriebsanleitung?
Ja. Für Bestandsmaschinen gelten die Anforderungen, die beim Inverkehrbringen galten. Sie müssen keine Anleitung nach den neuen Vorgaben der Maschinenverordnung nachliefern.
Was passiert, wenn ich eine Bestandsmaschine mit einer neuen verkette?
Prüfen Sie, ob dadurch eine Gesamtheit von Maschinen entsteht. Ist das der Fall, brauchen Sie eine Risikobeurteilung und Konformitätserklärung für die Gesamtanlage, die Bestandsmaschine behält dabei ihre eigene Kennzeichnung.
Grundlagen

Quellen und Normbezug

  • Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Geltungsbeginn, Art. 3 Nr. 16
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 und § 4
  • BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“
  • Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ (BMAS, BAuA, DGUV, VDMA, 2011)

Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Bestand vor dem Stichtag einordnen lassen

Wir sichten Ihren Maschinenbestand, klären wo Bestandsschutz greift und wo nicht, und priorisieren, was bis zum 20. Januar 2027 zu tun ist.

Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags. Unverbindlich.