Bestandsmaschinen ab 2027: was für Betreiber gilt
Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ändert die Maschinenverordnung zunächst nichts. Das ist die gute Nachricht. Die andere: Bestandsschutz gilt nur, solange die Maschine bleibt, wie sie war. Verketten, umbauen oder erweitern beendet ihn.
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Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ändert die Maschinenverordnung zunächst nichts. Das ist die gute Nachricht. Die andere: Bestandsschutz gilt nur, solange die Maschine bleibt, wie sie war. Verketten, umbauen oder erweitern beendet ihn.
Quellen: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Geltungsbeginn, Art. 3 Nr. 16; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 und § 4; BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“; Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ (BMAS, BAuA, DGUV, VDMA, 2011).Wo der Bestandsschutz endet
Diese vier Fälle treffen Betreiber am häufigsten.
Die Maschine wird verkettet
Wer Bestandsmaschinen zu einer Anlage verbindet, bringt eine neue Gesamtheit von Maschinen in Verkehr. Siehe Gesamt-CE bei verketteten Anlagen.
Die Maschine wird wesentlich verändert
Ein Retrofit mit neuer Steuerung oder veränderter Sicherheitsfunktion lässt die Maschine rechtlich neu entstehen.
Die Maschine kommt aus einem Drittstaat
Eine gebraucht importierte Maschine ohne gültige EU-Konformitätserklärung wird beim Inbetriebnehmen zur Herstellerfrage.
Die Betreiberpflichten laufen ohnehin weiter
Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, Unterweisung und wiederkehrende Prüfungen gelten unabhängig vom Baujahr.
Brauchen Bestandsmaschinen ab 2027 eine neue CE-Kennzeichnung?
Nein.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Eine Maschine, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt wurde, bleibt konform, bewertet nach dem Recht, das zu diesem Zeitpunkt galt.
Es gibt keine Nachrüstpflicht, keine Pflicht zur erneuten Risikobeurteilung nach der Maschinenverordnung und keine Pflicht, das Typenschild zu ändern.
Der Bestandsschutz endet allerdings dort, wo Sie selbst eingreifen. Eine wesentliche Veränderung lässt rechtlich eine neue Maschine entstehen, und die wird nach dem Recht bewertet, das zum Zeitpunkt dieser Veränderung gilt. Ab dem 20.01.2027 ist das die Maschinenverordnung.
Welche Pflichten habe ich als Betreiber unabhängig vom Stichtag?
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV
Für jedes Arbeitsmittel, unabhängig von CE-Kennzeichnung und Baujahr. Sie betrifft den konkreten Einsatz am Arbeitsplatz.
Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt sichere Arbeitsmittel, nicht den Zustand von vor 30 Jahren, sondern eine Bewertung gegen heutige Erkenntnisse.
Wiederkehrende Prüfungen
Art, Umfang und Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, teils aus konkreten Rechtsvorschriften.
Unterweisung der Beschäftigten
Vor der ersten Verwendung und danach regelmäßig, bei Änderungen erneut.
Betriebsanleitung verfügbar halten
Die Anleitung des Herstellers muss den Beschäftigten zugänglich sein. Fehlt sie, muss der Betreiber die notwendigen Informationen selbst bereitstellen.
Änderungen dokumentieren
Jeder Eingriff sollte nachvollziehbar festgehalten werden, das ist die Grundlage dafür, später zu belegen, dass keine wesentliche Veränderung vorlag.
Wann wird aus meiner Bestandsmaschine rechtlich eine neue Maschine?
Was sollte ich vor dem Stichtag noch tun?
- Geplante Umbauten und Retrofits zeitlich einordnen: Vor dem 20.01.2027 abgeschlossene wesentliche Veränderungen werden noch nach der Maschinenrichtlinie bewertet.
- Vollständigkeit der vorhandenen Unterlagen prüfen: Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen für Bestandsmaschinen sind später schwer zu beschaffen.
- Anlagen identifizieren, die faktisch verkettet wurden, ohne dass jemals eine Gesamtbewertung erfolgt ist.
- Zuständigkeiten für künftige Änderungen intern festlegen, damit nicht die Instandhaltung unbemerkt Herstellerpflichten auslöst.
- Bei Erweiterungen bestehender Anlagen prüfen, ob der neue Teil als eigenständige Maschine oder als Veränderung der Bestandsanlage zu behandeln ist.
Die Dokumente selbst erstellen
Für die Beurteilung in diesem Beitrag brauchen Sie Erfahrung. Für das Erstellen der Unterlagen danach brauchen Sie vor allem ein Werkzeug, das die Normvorgaben kennt. Dafür gibt es Kaidoc.app: geführt, normbasiert und über Ihre Maschinen hinweg wiederverwendbar.
Dort finden Sie die Einordnung für Betreiber im Detail, mit der Abgrenzung zwischen Betreiber- und Herstellerpflichten.
Häufige Fragen zu Bestandsmaschinen ab 2027
Muss ich Bestandsmaschinen nachrüsten, damit sie der Maschinenverordnung entsprechen?
Was gilt für Gebrauchtmaschinen, die ich nach 2027 kaufe?
Gilt der Bestandsschutz auch für die Betriebsanleitung?
Was passiert, wenn ich eine Bestandsmaschine mit einer neuen verkette?
Quellen und Normbezug
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Geltungsbeginn, Art. 3 Nr. 16
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 und § 4
- BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“
- Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ (BMAS, BAuA, DGUV, VDMA, 2011)
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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