Rollen, Pflichten und Konformitätsbewertung nach der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung verteilt Pflichten entlang der gesamten Lieferkette, und sie erwischt dabei auch Unternehmen, die sich nicht als Hersteller sehen. Diese Seite beantwortet die Fragen, die in Projekten am häufigsten zu Überraschungen führen: wer rechtlich als Hersteller gilt, welche Pflichten Händler und Einführer treffen und wann eine notifizierte Stelle ins Spiel kommt.
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Adressiert sind alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler, jeweils für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen. Neu ist, dass Einführer und Händler ausdrücklich eigene Pflichten bekommen. Zum Hersteller wird auch, wer eine Maschine für den Eigengebrauch baut oder wer vorhandene Maschinen zu einer verketteten Anlage zusammenführt. Ob eine notifizierte Stelle nötig ist, entscheidet Anhang I: Bei Teil A immer, bei Teil B nur dann, wenn nicht vollständig nach harmonisierten Normen konstruiert wird.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1230, Kapitel II (Pflichten der Wirtschaftsakteure) und Anhang I.Die vier Rollen und ihre Kernpflicht
Wer welche Rolle einnimmt, entscheidet sich nicht am Selbstverständnis, sondern an der Tätigkeit.
| Rolle | Kernpflicht |
|---|---|
| Hersteller | Konformität herstellen und erklären: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung |
| Bevollmächtigter | Übernimmt schriftlich festgelegte Aufgaben des Herstellers, insbesondere das Bereithalten der Unterlagen gegenüber Behörden |
| Einführer | Bringt Maschinen aus Drittländern in den EU-Markt und muss vorab prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat |
| Händler | Prüft auf offensichtliche Mängel und sorgt dafür, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen |
Die Pflichten des Bevollmächtigten stehen in Artikel 12, die des Einführers in Artikel 13, die des Händlers in Artikel 15 der Maschinenverordnung.
Vier Wege, unbeabsichtigt zum Hersteller zu werden
Die Herstellerrolle sucht man sich selten aus. Man rutscht in sie hinein, und meistens fällt es erst auf, wenn jemand nach der Konformitätserklärung fragt.
Weiterverkauf unter eigenem Namen
Wer eine zugekaufte Maschine unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als deren Hersteller, mit allen Pflichten. Das eigene Typenschild auf fremder Maschine ist der klassische Fall.
Veränderung mit Wirkung auf die Konformität
Für Einführer und Händler liegt die Schwelle niedriger als beim Betreiber: Nicht erst die wesentliche Veränderung, schon jede Änderung, die die Konformität berührt, lässt sie zum Hersteller werden.
Eigenbau für den Eigengebrauch
Wer eine Maschine für den eigenen Betrieb baut, ist rechtlich Hersteller. Spätestens zur ersten Inbetriebnahme müssen Risikobeurteilung, Unterlagen, Erklärung und Kennzeichnung vorliegen.
Verkettung vorhandener Maschinen
Werden mehrere Maschinen zu einer funktionalen Einheit zusammengeführt, kann eine Gesamtheit von Maschinen entstehen. Wer sie in Betrieb nimmt, wird ihr Hersteller. Siehe Gesamt-CE bei verketteten Anlagen.
Wann ein Betreiber zum Hersteller wird, ist der Punkt, an dem in Projekten am häufigsten diskutiert wird. Der ausführliche Beitrag ordnet die Rollen anhand konkreter Konstellationen ein.
Wer wird zum Hersteller →Rollen, Pflichten und Konformitätsbewertung
An wen richtet sich die Maschinenverordnung?
Gilt die Verordnung auch für Maschinen, die ich nur selbst nutze?
Welche Pflichten hat der Einführer?
Was macht ein Bevollmächtigter und was macht er nicht?
Wann wird ein Händler oder Einführer selbst zum Hersteller?
Welche Pflichten haben Händler?
Für welche Maschinen brauche ich eine notifizierte Stelle?
Bleiben bestehende Baumusterprüfbescheinigungen gültig?
Wie finde ich die richtige notifizierte Stelle?
Wer unterschreibt die Konformitätserklärung im Unternehmen?
Was passiert, wenn niemand die Herstellerrolle übernimmt?
Quellen und Normbezug
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, Kapitel II (Artikel 12, 13 und 15) und Anhang I
- Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, Anhang IV
- NANDO-Datenbank der EU-Kommission: notifizierte Stellen und ihr Tätigkeitsumfang
Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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