Häufige Fragen · Rollen und Pflichten

Rollen, Pflichten und Konformitätsbewertung nach der Maschinenverordnung

Die Maschinenverordnung verteilt Pflichten entlang der gesamten Lieferkette, und sie erwischt dabei auch Unternehmen, die sich nicht als Hersteller sehen. Diese Seite beantwortet die Fragen, die in Projekten am häufigsten zu Überraschungen führen: wer rechtlich als Hersteller gilt, welche Pflichten Händler und Einführer treffen und wann eine notifizierte Stelle ins Spiel kommt.

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Wen trifft die Maschinenverordnung und wer wird unbeabsichtigt zum Hersteller?

Adressiert sind alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler, jeweils für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen. Neu ist, dass Einführer und Händler ausdrücklich eigene Pflichten bekommen. Zum Hersteller wird auch, wer eine Maschine für den Eigengebrauch baut oder wer vorhandene Maschinen zu einer verketteten Anlage zusammenführt. Ob eine notifizierte Stelle nötig ist, entscheidet Anhang I: Bei Teil A immer, bei Teil B nur dann, wenn nicht vollständig nach harmonisierten Normen konstruiert wird.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1230, Kapitel II (Pflichten der Wirtschaftsakteure) und Anhang I.
Überblick

Die vier Rollen und ihre Kernpflicht

Wer welche Rolle einnimmt, entscheidet sich nicht am Selbstverständnis, sondern an der Tätigkeit.

Rolle Kernpflicht
Hersteller Konformität herstellen und erklären: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung
Bevollmächtigter Übernimmt schriftlich festgelegte Aufgaben des Herstellers, insbesondere das Bereithalten der Unterlagen gegenüber Behörden
Einführer Bringt Maschinen aus Drittländern in den EU-Markt und muss vorab prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat
Händler Prüft auf offensichtliche Mängel und sorgt dafür, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen

Die Pflichten des Bevollmächtigten stehen in Artikel 12, die des Einführers in Artikel 13, die des Händlers in Artikel 15 der Maschinenverordnung.

Aufgepasst

Vier Wege, unbeabsichtigt zum Hersteller zu werden

Die Herstellerrolle sucht man sich selten aus. Man rutscht in sie hinein, und meistens fällt es erst auf, wenn jemand nach der Konformitätserklärung fragt.

Weiterverkauf unter eigenem Namen

Wer eine zugekaufte Maschine unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als deren Hersteller, mit allen Pflichten. Das eigene Typenschild auf fremder Maschine ist der klassische Fall.

Veränderung mit Wirkung auf die Konformität

Für Einführer und Händler liegt die Schwelle niedriger als beim Betreiber: Nicht erst die wesentliche Veränderung, schon jede Änderung, die die Konformität berührt, lässt sie zum Hersteller werden.

Eigenbau für den Eigengebrauch

Wer eine Maschine für den eigenen Betrieb baut, ist rechtlich Hersteller. Spätestens zur ersten Inbetriebnahme müssen Risikobeurteilung, Unterlagen, Erklärung und Kennzeichnung vorliegen.

Verkettung vorhandener Maschinen

Werden mehrere Maschinen zu einer funktionalen Einheit zusammengeführt, kann eine Gesamtheit von Maschinen entstehen. Wer sie in Betrieb nimmt, wird ihr Hersteller. Siehe Gesamt-CE bei verketteten Anlagen.

Wann ein Betreiber zum Hersteller wird, ist der Punkt, an dem in Projekten am häufigsten diskutiert wird. Der ausführliche Beitrag ordnet die Rollen anhand konkreter Konstellationen ein.

Wer wird zum Hersteller →
FAQ

Rollen, Pflichten und Konformitätsbewertung

An wen richtet sich die Maschinenverordnung?
An alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: den Hersteller und gegebenenfalls seinen Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler, jeweils für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen. Neu ist, dass Einführer und Händler ausdrücklich eigene Pflichten bekommen.
Gilt die Verordnung auch für Maschinen, die ich nur selbst nutze?
Ja. Wer eine Maschine für den Eigengebrauch baut, wird rechtlich zum Hersteller. Spätestens bei der erstmaligen Inbetriebnahme muss die Maschine alle Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllen, inklusive Risikobeurteilung, technischer Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Das betrifft in der Praxis auch Betreiber, die vorhandene Maschinen zu einer verketteten Anlage zusammenführen: Die Gesamtheit von Maschinen kann als neue Maschine gelten, für die eine eigene Konformitätsbewertung nötig ist. Siehe Gesamt-CE bei verketteten Anlagen.
Welche Pflichten hat der Einführer?
Der Einführer bringt Maschinen aus Drittländern erstmals in den EU-Markt und trägt dafür eigene Pflichten nach Artikel 13. Vor dem Inverkehrbringen muss er sich vergewissern, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, dass die technischen Unterlagen erstellt wurden und dass Kennzeichnung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung vorliegen. Er muss zusätzlich seinen eigenen Namen und seine Kontaktdaten auf der Maschine oder in den Begleitunterlagen anbringen und die Konformitätserklärung 10 Jahre bereithalten. Bei Verdacht auf Nichtkonformität darf er die Maschine nicht in Verkehr bringen und muss die Marktüberwachung informieren.
Was macht ein Bevollmächtigter und was macht er nicht?
Der Bevollmächtigte ist eine in der EU ansässige Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt, und wird vor allem für Hersteller außerhalb der EU relevant. Nach Artikel 12 hält er die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit, in der Regel 10 Jahre, er ist Ansprechpartner für die Behörden und wirkt bei angeordneten Maßnahmen mit. Was ausdrücklich nicht zu seinen Aufgaben gehört: die technischen Unterlagen zu erstellen. Diese Pflicht bleibt beim Hersteller und lässt sich nicht per Vollmacht abgeben.
Wann wird ein Händler oder Einführer selbst zum Hersteller?
In zwei Fällen. Erstens, wenn er die Maschine unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt, etwa mit eigenem Typenschild auf einer zugekauften Maschine. Zweitens, wenn er die Maschine so verändert, dass die Konformität berührt wird. Wichtig ist die Schwelle: Beim Betreiber muss eine wesentliche Veränderung vorliegen, bei Händler und Einführer genügt bereits eine Änderung mit Auswirkung auf die Konformität. Wer in diese Rolle rutscht, übernimmt sämtliche Herstellerpflichten inklusive Risikobeurteilung, technischer Unterlagen und Konformitätserklärung.
Welche Pflichten haben Händler?
Händler müssen künftig prüfen, ob offensichtliche Mängel vorliegen: Fehlt die Konformitätserklärung? Fehlt die Betriebsanleitung? Ist die CE-Kennzeichnung korrekt? Zusätzlich müssen Händler die Marktüberwachungsbehörden unterstützen, bei erkannten Mängeln geeignete Maßnahmen bis hin zum Rückruf ergreifen und für Lager- und Transportbedingungen sorgen, die die Konformität nicht beeinträchtigen.
Für welche Maschinen brauche ich eine notifizierte Stelle?
Die Maschinenverordnung listet in Anhang I Produkte mit besonderem Gefährdungspotenzial, oft Hochrisikomaschinen genannt, und teilt sie in zwei Gruppen. Bei Maschinen nach Anhang I Teil A ist immer eine unabhängige Prüfung vor dem Inverkehrbringen vorgeschrieben: EU-Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung oder, neu, Einzelprüfung. Hierzu zählen unter anderem Systeme, deren Sicherheitsfunktionen auf KI-Ansätzen beruhen. Bei Maschinen nach Anhang I Teil B ist eine notifizierte Stelle nur dann erforderlich, wenn nicht vollständig nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird. Unter Teil B fällt der Großteil der Maschinenkategorien, die bisher in Anhang IV der Maschinenrichtlinie standen, etwa Pressen mit Handbeschickung. Siehe Anhang I Teil A und Teil B.
Bleiben bestehende Baumusterprüfbescheinigungen gültig?
Ja, bis zu dem auf der Bescheinigung angegebenen Enddatum. Zum Stichtag ist also keine sofortige Neuzertifizierung nötig, solange die Maschine die technischen Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllt. Genau dieser Punkt ist der Haken: Ob die Anforderungen erfüllt sind, muss der Hersteller nachweisen können. Hier lohnt sich eine frühzeitige Lückenanalyse.
Wie finde ich die richtige notifizierte Stelle?
Über die NANDO-Datenbank der EU-Kommission. Dort sind alle notifizierten Stellen mit ihrem jeweiligen Tätigkeitsumfang gelistet, und nur eine dort geführte Stelle darf gültige Bescheinigungen ausstellen. Sie können nach dem Rechtsakt und nach Produktkategorien suchen. Wichtig für die Planung: Eine Notifizierung nach Maschinenrichtlinie gilt nicht automatisch für die Maschinenverordnung. Die Stellen müssen dafür erneut benannt werden, und dieser Prozess läuft erst seit 2024. Wer für eine Maschine nach Anhang I Teil A eine Stelle braucht, sollte deshalb früh anfragen statt kurz vor dem Stichtag.
Wer unterschreibt die Konformitätserklärung im Unternehmen?
Die Verordnung benennt keine bestimmte Funktion, sie adressiert den Hersteller als solchen. In der Praxis unterschreibt eine für das Unternehmen vertretungsberechtigte Person oder eine dafür ausdrücklich bevollmächtigte Person. Zwei Dinge sind dabei wichtig: Die Unterschrift ist nicht an einen Dienstleister delegierbar, ein externer CE-Koordinator kann die Dokumentation erstellen und prüfen, unterschreiben muss der Hersteller. Und wer unterschreibt, sollte auch nachvollziehen können, worauf er sich stützt. Eine Erklärung ohne belastbare Grundlage ist eine unrichtige Erklärung.
Was passiert, wenn niemand die Herstellerrolle übernimmt?
Dann fehlen Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, und die Maschine darf nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Praktisch löst sich das selten sauber auf: Meist nimmt jemand die Anlage trotzdem in Betrieb, und damit rutscht genau diese Person oder dieses Unternehmen in die Herstellerrolle, oft der Betreiber. Auffallen kann das bei einer Abnahme, bei einer Marktüberwachung oder im Schadensfall, dann rückwirkend. Deshalb gehört die Rollenklärung an den Anfang eines Anlagenprojekts und nicht in die Inbetriebnahmephase.
Grundlagen

Quellen und Normbezug

  • Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, Kapitel II (Artikel 12, 13 und 15) und Anhang I
  • Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, Anhang IV
  • NANDO-Datenbank der EU-Kommission: notifizierte Stellen und ihr Tätigkeitsumfang

Normausgabestände und harmonisierte Fassungen ändern sich laufend. Prüfen Sie Normnummern und Ausgabestände vor der Anwendung gegen den aktuellen Stand im EU-Amtsblatt. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Herstellerrolle klären, bevor sie sich von selbst klärt

Bei verketteten Anlagen, Generalunternehmer-Konstellationen und Umbauten ist oft unklar, wer am Ende unterschreibt. Wir ordnen die Rollen ein und benennen, was daraus für jeden Beteiligten folgt.

Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags. Unverbindlich.